Beihilfe-Wissen

Bemessungssätze der Beihilfe — 50, 70 und 80 Prozent

Der Bemessungssatz entscheidet, welchen Anteil Ihrer Rechnung der Dienstherr trägt — und damit, wie groß die Lücke ist, die eine private Versicherung schließen muss. Beim Bund und in Baden-Württemberg sind die Regelsätze identisch.

Die Regelsätze

Sie sind in beiden Verordnungen gleich — wer den Unterschied zwischen Bund und Baden-Württemberg im Bemessungssatz sucht, sucht an der falschen Stelle.

PersonBemessungssatz
Aktive beihilfeberechtigte Person50 %
Empfänger von Versorgungsbezügen (außer Waisen)70 %
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte / Lebenspartner70 %
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen80 %
„Soweit Absatz 3 nichts Anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für 1. beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent, 2. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent, 3. berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und 4. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent."§ 46 Abs. 2 BBhV

70 Prozent ab zwei Kindern — und in BW dauerhaft

Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz der aktiven Person selbst auf 70 Prozent. Beim Bund gilt das zusätzlich während der Elternzeit (§ 46 Abs. 3 BBhV).

Baden-Württemberg geht einen Schritt weiter:

„Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen nach Satz 2 Nummer 1 70 Prozent; er vermindert sich bei Wegfall von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren."§ 14 Abs. 1 Satz 3 BVO BW

Wer in Baden-Württemberg einmal drei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder hatte, behält die 70 Prozent dauerhaft — auch wenn die Kinder später herausfallen. Das ist ein spürbarer Unterschied über den Rest des Berufslebens, und er wird bei der Tarifwahl regelmäßig übersehen.

Der Ehegattensatz ist beim Bund einkommensabhängig

Die 70 Prozent für Ehe- oder Lebenspartner gibt es beim Bund nur unterhalb einer Einkommensgrenze:

„70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehepartnerinnen/Lebenspartnerinnen bzw. Ehepartner/Lebenspartner, soweit diese nicht über ein Einkommen über der Einkommensgrenze, z. B. ab 01.01.2025 von mehr als 21.832 Euro bzw. ab 01.01.2026 von mehr als 22.648 Euro verfügen"Merkblatt des Bundesverwaltungsamts, Stand Januar 2026

Liegt das Einkommen darüber, entfällt die Berücksichtigungsfähigkeit ganz — der Partner braucht dann eine eigene Vollversicherung. Das ist keine Feinheit, sondern eine Weichenstellung, die den Familienbeitrag deutlich verändert.

90 Prozent: kein Regelfall, sondern ein Ausnahmetatbestand

Manche Beitragsrechner bieten 90 Prozent als wählbaren Satz an. Das führt in die Irre — der Satz entsteht nur bei der sogenannten Aussteuerung, also wenn die private Versicherung wegen eines individuellen Ausschlusses dauerhaft nicht leistet:

„Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung auf Grund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent."§ 47 Abs. 4 BBhV

Baden-Württemberg regelt das nahezu wortgleich (§ 14 Abs. 3 BVO BW). Wer gesund ist und eine reguläre beihilfekonforme Absicherung sucht, rechnet also mit 50, 70 oder 80 Prozent — nicht mit 90.

100 Prozent bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung — mit einem Haken

Beide Verordnungen erhöhen den Satz auf 100 Prozent, wenn jemand freiwillig gesetzlich versichert ist. Das klingt nach Vollerstattung, ist aber wirtschaftlich etwas anderes: Die 100 Prozent gelten nur für den Betrag, der nach Anrechnung der Kassenleistung übrig bleibt.

„Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Leistungen und Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwendungen, wenn für diese keine Leistungen oder Erstattungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden."§ 47 Abs. 5 BBhV

Die Beihilfestelle des Bundes sagt die Konsequenz unverblümt:

„Grundsätzlich bleibt für die Gewährung von Beihilfe für Beamtinnen und Beamte, die in der GKV versichert sind, wenig Raum."Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zur Krankenversicherung

Weitere Erhöhungen

Der Bund kennt zwei Tatbestände, die Baden-Württemberg in dieser Form nicht hat: eine Erhöhung um bis zu 10 Prozentpunkte für höchstens drei Jahre bei Versorgungsempfängern mit geringen Gesamteinkünften (§ 47 Abs. 2 BBhV) und eine Erhöhung bei Dienstbeschädigung (§ 47 Abs. 1 BBhV).

Baden-Württemberg arbeitet stattdessen mit einer allgemeinen Härtefallklausel:

„Bei Anlegung eines strengen Maßstabs kann der Bemessungssatz in besonderen Härtefällen, insbesondere wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung entstanden sind, erhöht werden."§ 14 Abs. 6 BVO BW

Was heißt das für Ihren Fall?

Beihilfe ist nur die halbe Rechnung. Welche Lücke bei Ihnen tatsächlich bleibt, hängt von Dienstherr, Bemessungssatz und Familienstand ab — das lässt sich in wenigen Fragen klären.