Beihilfe-Wissen

Beihilfe beim Bund und in Baden-Württemberg — die Unterschiede

„Die Beihilfe zahlt 50 Prozent“ stimmt in beiden Fällen — und trotzdem zahlen zwei Beamte mit identischem Gehalt und identischer Rechnung am Ende unterschiedlich viel. Der Grund sind die Regeln daneben.

Beihilfe ist kein Bundesrecht. Jeder Dienstherr hat seine eigene Verordnung — beim Bund die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), in Baden-Württemberg die Beihilfeverordnung des Landes (BVO BW). Wer in Freiburg beraten wird, sitzt fast immer in einem von diesen beiden Systemen, und die Unterschiede sind größer, als der gleiche Bemessungssatz vermuten lässt.

Der Bemessungssatz ist fast identisch

Bei den Prozentsätzen selbst gibt es kaum Unterschiede. Beide Verordnungen sehen im Regelfall vor:

PersonengruppeBund (BBhV)Baden-Württemberg (BVO BW)
Aktive Beamtinnen und Beamte50 %50 %
Versorgungsempfänger70 %70 %
Ehegatte70 %, einkommensabhängig70 %
Kinder80 %80 %
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern70 %70 %, nach drei Kindern dauerhaft erhalten

Wer nur auf diese Tabelle schaut, hält die beiden Systeme für austauschbar. Sie sind es nicht — der Unterschied steckt in dem, was vor und nach dieser Prozentrechnung passiert.

Der größte Unterschied: die Selbstbeteiligung

Baden-Württemberg kürzt einmal im Jahr

Das Land zieht eine Kostendämpfungspauschale ab — einmal pro Kalenderjahr, gestaffelt nach Besoldungsgruppe:

„Die Beihilfe wird vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind."§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVO BW
BesoldungsgruppenAktiveVersorgungsempfänger
A 8 bis A 9100 €85 €
A 10 bis A 11115 €105 €
A 12, C 1 bis C 3150 €125 €
A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2180 €140 €
A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3225 €175 €
B 1 bis B 2, W 3, H 4275 €210 €
B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5340 €240 €
B 6 bis B 8, R 6 bis R 8400 €300 €
Höhere Besoldungsgruppen480 €330 €

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst richtet sich die Zuordnung nach der Eingangsbesoldungsgruppe (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVO BW). Ausgenommen sind unter anderem Waisen sowie Beihilfen in Pflegefällen.

Der Bund kürzt an jeder einzelnen Leistung

Beim Bund gibt es keine Kostendämpfungspauschale. Stattdessen fällt bei vielen Leistungen ein Eigenbehalt an:

„Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten bei 1. Arznei- und Verbandmitteln […] 2. Hilfsmitteln […] 3. Fahrten […]"§ 49 Abs. 1 BBhV
„Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei 1. vollstationären Krankenhausleistungen […] höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr"§ 49 Abs. 2 BBhV

Nach oben ist das gedeckelt: Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Einnahmen, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent (§ 50 Abs. 1 BBhV). Wichtig — der Wegfall der Eigenbehalte nach Überschreiten dieser Grenze erfolgt nur auf Antrag, spätestens bis zum Ablauf des Folgejahres. Wer den Antrag nicht stellt, zahlt weiter.

Ebenfalls nur beim Bund: Beihilfe wird erst gewährt, „wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen" (§ 51 Abs. 8 BBhV). Kleine Rechnungen muss man also sammeln.

Wahlleistungen im Krankenhaus: hier trennt es sich deutlich

Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer sind beim Bund beihilfefähig, ohne dass dafür ein monatlicher Betrag fällig wird.

In Baden-Württemberg gibt es sie nur gegen Geld und nur nach fristgerechter Erklärung: 22 Euro monatlich, und wer die Erklärung versäumt, hat den Anspruch für diesen Zeitraum nicht. Das ist eine der Stellen, an denen eine private Absicherung nicht ergänzt, sondern ersetzt.

Zahnersatz

ThemaBundBaden-Württemberg
Zahntechnische Material- und Laborkosten80 % beihilfefähig70 % beihilfefähig
Zahnersatz für Anwärter / Beamte auf Widerrufausgeschlossen (§ 17 BBhV)kein entsprechender Ausschluss

Der zweite Punkt trifft ausgerechnet die Gruppe mit dem kleinsten Budget. Wer beim Bund im Vorbereitungsdienst steht, bekommt für Zahnersatz keine Beihilfe — die Kosten trägt in dieser Zeit die private Versicherung oder der Anwärter selbst.

Pauschale Beihilfe: nur in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg bietet seit dem 1. Januar 2023 die pauschale Beihilfe nach § 78a LBG an (oft „Hamburger Modell" genannt): Wer sich gesetzlich versichert, bekommt einen Zuschuss zum Beitrag statt der klassischen Beihilfe. Die Entscheidung ist unwiderruflich.

Beim Bund gibt es das nicht. Für Bundesbeamte ist diese Option schlicht nicht vorhanden.

Alles auf einen Blick

ThemaBund (BBhV)Baden-Württemberg (BVO BW)
Jahres-Selbstbehaltkeine Kostendämpfungspauschale100–480 € (Aktive), 85–330 € (Versorgung)
Eigenbehalte je Leistungja — 10 %, mind. 5 €, max. 10 €keine vergleichbare Regelung
Belastungsgrenze2 % der Jahreseinnahmen (1 % chronisch krank)keine entsprechende Vorschrift
Wahlleistungen Krankenhausohne monatlichen Eigenbetrag22 € monatlich, fristgebundene Erklärung
Zahntechnik80 %70 %
Mindestantragssummemehr als 200 €keine entsprechende Vorschrift
Pauschale Beihilfeneinja, seit 01.01.2023

Warum das für den Beitrag zählt

Eine private Krankenversicherung ergänzt genau das, was die Beihilfe offen lässt. Weil die offenen Posten je Dienstherr andere sind, ist auch der sinnvolle Tarif ein anderer: Ein Bundesbeamter braucht keinen Baustein für die Kostendämpfungspauschale, weil es sie nicht gibt. Ein Landesbeamter in Baden-Württemberg braucht dafür einen Weg für die Wahlleistungen, den der Bund nicht kennt.

Wer einen Tarif nach der falschen Verordnung auswählt, zahlt entweder für Bausteine, die er nie braucht — oder steht bei der ersten größeren Rechnung ohne Deckung da.

Was heißt das für Ihren Fall?

Beihilfe ist nur die halbe Rechnung. Welche Lücke bei Ihnen tatsächlich bleibt, hängt von Dienstherr, Bemessungssatz und Familienstand ab — das lässt sich in wenigen Fragen klären.